Hoheitsträgern und bestimmten Hilfsorganisationen billigt die Straßenverkehrsordnung gewisse Sonderrechte zur Wahrung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben zu. Geregelt wird dies in § 35 StVO. Die ...
§ 35 Abs. 1 StVO befreit die dort explizit genannten Hoheitsträger und Hilfsorganisationen von den Vorschriften der StVO. Die Befreiung gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das zur ...